Defekte Installation!?
Umgang mit MängelkartenIhre Sicherheit liegt uns am Herzen. Deshalb sind die Stadtwerke Herne verpflichtet, Mängel an Kundenanlagen zu erfassen und den Anschlussnehmer darüber zu informieren, wenn diese beispielsweise bei einer Inbetriebnahme, einer Hausanschlusskontrolle oder einem Zählerwechsel festgestellt werden.
Die Beseitigung solcher Mängel trägt dazu bei, Gefahren zu vermeiden und einen sicheren Betrieb der Anlage zu gewährleisten.
Haben Sie eine Mängelkarte von uns erhalten? Dann finden Sie hier Antworten auf die häufigsten Fragen und wichtige Hinweise zum weiteren Ablauf. So wissen Sie genau, was jetzt zu tun ist.
1. Was ist eine Mängelkarte bei einem Versorgungsnetzbetreiber?
Eine Mängelkarte ist ein Dokument, mit dem technische oder sicherheitsrelevante Mängel an Anlagen, Hausanschlüssen oder Kundeninstallationen festgehalten und dem Anschlussnehmer mitgeteilt werden.
2. Wann wird eine Mängelkarte ausgestellt?
Sie wird ausgestellt, wenn bei Kontrollen, Inbetriebnahmen, Wartungen oder Störungsbehebungen Abweichungen von technischen Regeln, Normen oder Sicherheitsanforderungen der Kundenanlagen festgestellt werden.
3. Wer ist für die Behebung der Mängel verantwortlich?
In der Regel der Anschlussnehmer bzw. der Eigentümer der Anlage. Die Behebung muss durch ein konzessioniertes Installationsunternehmen erfolgen.
4. Warum habe ich eine Mängelkarte für Gas erhalten?
Wir stellen die Karte aus, wenn:
- Gasleitungen oder Anschlüsse nicht korrekt installiert sind
- Sicherheitsvorschriften verletzt werden
- Eine Gefahr für Personen oder Eigentum besteht
- Gasleitungen undicht sind
5. Warum habe ich eine Mängelkarte für Strom erhalten?
Wir stellen die Karte aus, wenn:
- Schutzeinrichtungen oder Nachrüstungen für moderne Messsysteme defekt oder nicht vorhanden sind
- Überlastungs- oder Brandgefahr durch verschmorte Kontakte, lose Klemmen oder unzulässige Abzweigungen besteht
- Arbeiten an der Hausinstallation nicht fachgerecht durchgeführt worden sind
- Eine Gefahr durch offene spannungsführende Teile besteht
6. Verhalten bei Mängeln an der Gas-, Elektroanlage ohne Sperrung. Bei nicht gesperrten Anlagen besteht eine Frist von 4 Wochen in der der Mangel behoben werden sollte!
1. Mängelkarte genau prüfen: Sehen Sie nach welche Mängel angegeben wurden.
2. Fachmann beauftragen:
Beauftragen Sie dementsprechend einen Betrieb des Sanitär-Heizungs-Handwerks oder des Elektrohandwerks, um den Mangel zu beheben, im Gasbereich muss eine Dichtigkeitsprüfung von der Fachfirma durchgeführt werden.
3. Mängelkarte bestätigen lassen:
Lassen Sie die Behebung des Mangels auf der Rückseite der Mängelkarte vom Fachmann bestätigen und es muss der Stempel der ausführenden Fachfirma auf der Karte vorhanden sein.
4. Mängelkarte zurücksenden:
Schicken Sie die vollständig ausgefüllte Mängelkarte fristgerecht an die Stadtwerke Herne AG, Grenzweg 18 in 44623 Herne zurück.
7. Verhalten bei Mängeln an der Gas-, Elektroanlage mit Sperrung
Wenn Ihre Anlage aus Sicherheitsgründen gesperrt werden musste, muss ein konzessionierter Betrieb des Sanitär-Heizungs-Handwerks oder des Elektrohandwerks beauftragt werden um den Mangel zu beheben. Bei Gasanlagen muss der Installateur die Anlage auf Undichtigkeit prüfen. Nach Abschluss der Arbeiten muss bei uns vom ausführenden Installationsbetrieb ein Inbetriebnahmeantrag gestellt werden.
Eine Wiederinbetriebnahme kann erst nach Nachweis der Mängelbeseitigung erfolgen. Bei Gasanlagen muss die Dichtigkeit durch die Fachfirma nachgewiesen werden.
8. Wer trägt die Kosten?
Die Kosten für die Behebung von Mängeln trägt grundsätzlich der Anschlussnehmer bzw. Eigentümer der Anlage. Die Arbeiten dürfen nur von einem eingetragenen Vertragsinstallationsunternehmen (VIU) ausgeführt werden.
9. Was passiert, wenn die Mängelbehebung nicht fristgerecht behoben werden?
Der Netzbetreiber kann Maßnahmen ergreifen, z. B.:
- Androhung der Versorgungseinstellung
- Tatsächliche Abschaltung / Sperrung der Anlage
- Verweigerung der Inbetriebnahme
- Weitere Maßnahmen aus Sicherheitsgründen einleiten
10. Kann eine Fristverlängerung durch den Netzbetreiber erfolgen?
Der Netzbetreiber muss eine angemessene Frist setzen, eine Fristverlängerung kann nur bei sachlicher Begründung und nach Rücksprache mit dem Netzbetreiber erfolgen.