Meldepflicht § 19 StromNEV-Umlage
Auswirkungen der Umlagenreduzierung bei einem jährlichen Stromverbrauch von mehr als 1.000.000 kWh
Ab einem jährlichen Stromverbrauch von mehr als 1.000.000 kWh werden die über diese Grenze hinausgehenden Strombezüge mit einer reduzierten Umlage von 0,05 Cent pro kWh abgerechnet. Die reduzierte Umlage gilt ausschließlich für die zusätzlich verbrauchten Kilowattstunden oberhalb von 1.000.000 kWh, während der Verbrauch bis zu dieser Grenze weiterhin mit der regulären Umlage berechnet wird.
Voraussetzungen für die Inanspruchnahme
Damit die reduzierte Umlage für den im vorangegangenen Jahr bezogenen und selbstverbrauchten Strom berücksichtigt werden kann, ist eine schriftliche Bestätigung bis spätestens zum 31. März des Folgejahres erforderlich. Mit dieser Bestätigung wird dem zuständigen Netzbetreiber erklärt, dass der jährliche Stromverbrauch von mehr als 1.000.000 kWh die Voraussetzungen für die reduzierte Umlage erfüllt. Die betroffenen Unternehmen können für die Antragstellung das beigefügte Formular verwenden.
Einreichung der Bestätigung
Bitte senden Sie das vollständig ausgefüllte und unterzeichnete Formular sowie ggf. erforderliche Zusatzlisten fristgerecht an Ihren zuständigen Netzbetreiber. Gerne übernimmt ihr persönlicher Kundenbetreuer die Weiterleitung des Formulars für Sie.
Wir beantworten Ihnen hier die wichtigsten Fragen zum Thema
Gilt die reduzierte Umlage auch für den Stromverbrauch Dritter in meiner Anlage?
Nein. Die reduzierte Umlage gilt ausschließlich für den selbst verbrauchten Strom an der jeweiligen Abnahmestelle, soweit dieser die Grenze von 1.000.000 kWh pro Jahr überschreitet. Stromverbräuche Dritter innerhalb Ihrer Kundenanlage werden bei der Berechnung nicht berücksichtigt und sind daher nicht von der reduzierten Umlage erfasst.
Können die Verbräuche mehrerer Unternehmen zusammengerechnet werden?
Nein. Die Zusammenfassung von Stromverbräuchen verschiedener rechtlich eigenständiger Unternehmen – auch innerhalb eines Konzerns – ist seit dem 1. Januar 2016 nicht mehr zulässig. Der Stromverbrauch muss für jedes Unternehmen separat ermittelt und bewertet werden; eine gemeinsame Betrachtung oder Addition der Verbräuche ist ausgeschlossen.
Was passiert, wenn ich keine Bestätigung einreiche?
Wenn keine Bestätigung vorliegt, behalten wir uns vor, die netzseitigen Umlagen in voller Höhe in Rechnung zu stellen.
Was muss ich im Fall einer Weiterleitung an Dritte beachten?
Bei der Weiterleitung von Strom an Dritte sind Sie verpflichtet, eine Mengenmeldung auf Basis geeichter Zählerwerte (Zwischenzähler-Werte) vorzunehmen. Diese muss den Vorschriften des Mess- und Eichgesetzes (MessEG) sowie des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) entsprechen.
Kann es auch zu einer Erhöhung der Umlage kommen?
Ja, in einigen Fällen können fehlerhafte oder unvollständige Meldungen zu einer höheren Umlagebelastung führen, wenn die zuständigen Behörden feststellen, dass ein Verbraucher nicht korrekt gemeldet wurde. Die Meldepflicht dient daher auch dazu, Ungleichgewichte zu verhindern und sicherzustellen, dass die Umlage korrekt berechnet wird.