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Gaspreisbremse und Strompreisbremse

Was gilt jetzt für wen?

 

Seit Anfang des Jahres wird bei den Energiepreisen auf die Bremse getreten. Auch Unternehmen werden bei den Kosten für Gas, Wärme und Strom entlastet. Was aber gilt jetzt eigentlich genau für wen? Wir haben die wichtigsten Infos für Sie zusammengestellt.

 

„Mit den Gesetzen zu den Energiepreisbremsen hat uns die Politik vor eine sportliche Herausforderung gestellt, denn wir müssen die neuen Regelungen sehr zügig umsetzen“, sagt Peter Daub, Vertriebsleiter der Stadtwerke Herne. „Gleichzeitig sind wir natürlich froh, dass unsere Kunden jetzt Gewissheit haben, wie sie in dieser schwierigen Zeit entlastet werden.“

Im Folgenden können Sie sich einen raschen Überblick über die Details der Preisbremsen verschaffen. Sollten Sie zu den konkreten Regelungen für Ihr Unternehmen oder zu eventuellen Mitteilungspflichten Fragen haben, wenden Sie sich gerne an Ihren Ansprechpartner bei den Stadtwerken. Peter Daub: „Auch im Jahr 2023 werden wir als Ihr Energiepartner an Ihrer Seite sein und Ihnen bei Bedarf mit Rat und Tat weiterhelfen!“
 

Die Gas- und Wärmepreisbremse

Laufzeit: ab 1. März rückwirkend zum 1. Januar 2023 bis 30. April 2024
Anspruchsberechtigt: Bezieher von leitungsgebundenem Erdgas und Wärme
 
Das Gesetz teilt die Unternehmen bei der Art der Entlastung in zwei Gruppen auf:
Gruppe 1: gewerbliche und industrielle Kunden mit Standardlastprofil (SLP) und solche Kunden mit Registrierender Leistungsmessung (RLM), deren Gas- oder Wärmeverbrauch bei maximal 1,5 Millionen Kilowattstunden (kWh) pro Jahr liegt, sowie einige weitere Unternehmen und Einrichtungen*.


Gruppe 2: Großverbraucher mit Registrierender Leistungsmessung (RLM) und einem Gas- oder Wärmeverbrauch über 1,5 Millionen kWh. Zugelassene Krankenhäuser werden unabhängig von der Höhe ihres Gas- oder Wärmeverbrauchs dieser Gruppe zugeordnet.

 

Entlastung für Gruppe 1

Gas

Für 80 Prozent des im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs gilt ein garantierter Brutto-Arbeitspreis von 12 Cent/kWh (also inklusive aller staatlich regulierten Preisbestandteile und sämtlicher Steuern).

Für Verbrauchsmengen oberhalb dieses Kontingents gilt der zwischen Kunde und Versorger vertraglich vereinbarte Arbeitspreis.

Wärme

Für 80 Prozent des im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs gilt ein garantierter Brutto-Arbeitspreis von 9,5 Cent/kWh (also inklusive aller staatlich regulierten Preisbestandteile und sämtlicher Steuern)

Für Verbrauchsmengen oberhalb dieses Kontingents gilt der zwischen Kunde und Versorger vertraglich vereinbarte Arbeitspreis.

Der Versorger reduziert die Preise automatisch, die Kunden müssen sich um nichts weiter kümmern – mit einer Ausnahme: RLM-Kunden der Gruppe 1 müssen gegenüber dem Versorger die Voraussetzungen ihrer Zugehörigkeit zur ersten Gruppe (z. B. als soziale Einrichtung, Pflege- oder Rehabilitationseinrichtung) nachweisen, falls sie dies nicht schon im Rahmen der Dezember-Soforthilfe getan haben.

Entlastung für Gruppe 2

Gas

Für 70 Prozent des gemessenen Jahresverbrauchs im Jahr 2021 gilt ein garantierter Netto-Beschaffungspreis von 7 Cent/kWh (hinzu kommen Netzentgelte, Energiesteuer, Gasumlagen sowie CO2-Kosten).
Für Verbrauchsmengen oberhalb dieses Kontingents gilt der zwischen Kunde und Versorger vertraglich vereinbarte Arbeitspreis.

Wärme
Für 70 Prozent des Wärmeverbrauchs im Jahr 2021 gilt ein garantierter Netto-Arbeitspreis von 7,5 Cent/kWh.
Für Verbrauchsmengen oberhalb dieses Kontingents gilt der zwischen Kunde und Versorger vertraglich vereinbarte Arbeitspreis.


Der Versorger reduziert die Preise automatisch. Ausnahmen: Großverbraucher, deren Entlastung an sämtlichen Entnahmestellen zusammen monatlich 150.000 Euro übersteigt, müssen dies ihrem Lieferanten bis spätestens zum 31. März mitteilen. Weitere Mitteilungspflichten ergeben sich unter anderem bei Überschreitung einer Förderhöhe von 2 Millionen Euro. Details erläutert Ihnen Ihr Ansprechpartner bei den Stadtwerken Herne bei Bedarf gerne.

Die Strompreisbremse

Laufzeit: ab 1. März rückwirkend zum 1. Januar 2023 bis 30. April 2024
Anspruchsberechtigt: Stromkunden

Auch hier teilt das Gesetz die Unternehmen zwei Gruppen auf:

1. Kunden mit einem Verbrauch bis 30.000 kWh erhalten 80 Prozent des Strombedarfs zu einem Brutto-Endkundenpreis von 40 Cent/kWh. Für Verbrauchsmengen oberhalb dieses Kontingents gilt der zwischen Kunde und Versorger vertraglich vereinbarte Arbeitspreis.

2. Kunden mit einem Verbrauch über 30.000 kWh erhalten 70 Prozent ihrer Verbrauchsmenge des Jahres 2021 zu einem Arbeitspreis von 13 Cent (netto) je kWh (zuzüglich aller weiteren Umlagen, Abgaben und Steuern). 
Auch die Strompreise reduziert der Versorger automatisch. Es können allerdings Mitteilungspflichten entstehen, etwa wenn die monatliche Entlastung der kundeneigenen Prognose zufolge 150.000 Euro übersteigt. Details erläutert Ihnen bei Bedarf ihr Ansprechpartner bei den Stadtwerken Herne.

Energiesparen bleibt auch 2023 wichtig

Erdgaskunden in Herne haben im vergangenen Jahr über 18 Prozent weniger Erdgas verbraucht als 2021 – ein starkes Ergebnis einer gemeinsamen Kraftanstrengung! Auch im neuen Jahr bleibe das Thema Energiesparen wichtig, so Stadtwerke-Vertriebschef Peter Daub: „Auch mit Preisbremse ist Energie ja deutlich teurer geworden: Der Erdgaspreis hat sich verdoppelt, Strom ist um 50 bis 80 Prozent teurer geworden.“ Und oberhalb der Verbrauchshöhen, bis zu denen die Preisbremsen greifen, kommen noch höhere Preise zum Tragen. Es lohnt sich für Unternehmen daher auch weiterhin, Einsparpotenziale zu identifizieren!

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