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Allgemeine Bedingungen für die THG-Quotenvermarktung

1. Vertrag, Vertragsschluss und Vertragsbestandteile

 

(1) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die THG-Quotenvermarktung für rein elektrisch betriebene Fahrzeuge (Elektromobile) („AGB“) regeln die von der Stadtwerke Herne AG („Stadtwerke Herne“) dem Kunden eingeräumte Möglichkeit zur Nutzung der THG-Quote und die damit verbundenen Services.

 

(2) Die vorliegenden Geschäftsbedingungen der Stadtwerke Herne gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, wenn die Stadtwerke Herne Ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat.

 

(3) Der Vertrag kommt durch Bestätigung der Stadtwerke Herne in Textform zustande. Durch das Ausfüllen der Überlassungserklärung in Schrift- oder Textform oder auf dem Online-Portal der Stadtwerke Herne und Zurverfügungstellung der Kopie der Zulassungs-bescheinigung des Batterieelektrofahrzeugs gibt der Kunde ein bindendes Angebot zur Nutzung der THG-Quote ab.

 

2. Vertragslaufzeit

 

Der Vertrag wird für die im Angebot genannten Zeiträume geschlossen. Er endet automatisch, ohne dass es einer Kündigung bedarf.


3. Pflichten des Kunden

 

(1) Voraussetzung für die Nutzung der THG-Quote ist, dass der Kunde Betreiber von nicht öffentlich zugänglichen Ladepunkten i. S. d. § 5 Abs. 1 und § 7 der 38.BImSchV bzw. Halter von reinen Batterie-Elektrofahrzeugen i. S. d. § 2 Abs. 2 der 38. BImSchV ist.

 

(2) Sofern das Batterieelektrofahrzeug auf den Arbeitgeber des Kunden zugelassen ist, muss der Kunde bei seinem Arbeitgeber die Erlaubnis zur Abgabe der THG-Quote einholen.

 

(3) Zur Nutzung der THG-Quote übermittelt der Kunde die Zulassungsbescheinigung sei-nes Batterieelektrofahrzeugs an die Stadtwerke Herne.

 

(4) Der Kunde bestimmt die Stadtwerke Herne als Dritten im Sinne des § 37a Abs. 6 BImSchG. Für alle Fälle, in denen die Stadtwerke Herne von ihren Kunden jeweils als Dritter bestimmt worden ist, bestimmt sie ihrerseits die THG-Quoten als Dritten in dem zuvor genannten Sinne.

 

(5) Der Kunde teilt der Stadtwerke Herne unverzüglich mit, wenn er keinen nicht öffent-lich zugänglichen Ladepunkt mehr betreibt oder sich das Fahrzeug nicht mehr in seinem Besitz befindet. In diesem Fall behält sich die Stadtwerke Herne vor, Teilzahlungen zurückzuverlangen.

 

(6) Der Kunde ist verpflichtet, Änderungen seiner Daten, insbesondere der E-Mail-Ad-resse und der Bankdaten, der Stadtwerke Herne unverzüglich mitzuteilen.

 

4. Abtretung des Rechts zur Vermarktung der THG-Quote (Exklusivität)

 

(1) Mit der Bestimmung der Stadtwerke Herne als Dritten im Sinne des § 37a Abs. 6 BImSchG tritt der Kunde sein Recht i.S.d. § 37a Abs. 6 BImSchG, die Erfüllung von Ver-pflichtungen gem. § 37a BImSchG für Abnehmer übernehmen zu dürfen, an die Stadt-werke Herne ab.

 

(2) Die Abtretung und Bestimmung als Dritter gilt unabhängig von der Vertragslaufzeit jeweils für das laufende Kalenderjahr (§ 7 der 38. BImSchV n.F.).

 

(3) Der Kunde versichert, dass er jeweils für den Zeitraum nach Abs. 2 über das von der Abtretung erfasste Recht uneingeschränkt verfügungsberechtigt ist und dieses nicht anderweitig abgetreten hat, verpfändet oder gepfändet ist, oder auf sonstige Weise über dieses Recht verfügt worden ist. Er wird in Bezug auf diesen Zeitraum nach Abs. 2 auch zukünftig nicht über dieses Recht verfügen. Insbesondere hat der Kunde für diesen Zeitraum noch niemand anderen als der Stadtwerke Herne für das entsprechende E-Fahrzeug als Dritten i.S.d. § 5 Abs. 1 S. 2 der 38. BImSchV bestimmt, selbst Strommengen an die zuständigen Stellen gemeldet gem. § 8 Abs. 1 der 38. BImSchV oder die THG-Quote eines angemeldeten E-Fahrzeugs an einen Drit-ten verkauft und wird dies für den Abtretungszeitraum auch unterlassen.

 

5. Pflichten der Stadtwerke Herne

 

(1) Die Stadtwerke Herne wird die erforderliche Bescheinigung der THG-Quote für das entsprechende Jahr beim Umweltbundesamt beantragen.

(2) Die Stadtwerke Herne ist berechtigt, Dritte mit der Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach diesen Bedingungen zu beauftragen.

 

(3) Die Stadtwerke Herne ist im Falle von Störungen und Unterbrechungen von Netz-, Kommunikations- und Computersystemen, die nicht ihr oder der von ihr beauftragten Landwärme GmbH THG Quoten GmbH betrieben werden, oder von Störungen und Unter-brechungen sonstiger Einrichtungen und Systeme, die nicht von ihr oder der von ihr be-auftragten Landwärme GmbH betrieben werden, deren Nutzung aber für die Übermittlung der Zulassungsbescheinigung oder für die Erstellung der Bescheinigung der THG-Quote durch das Umweltbundesamt erforderlich ist, für die Dauer der Störung oder Unterbre-chung von ihren Leistungspflichten befreit.

 

6. Zahlung

 

(1) Für die vom Umweltbundesamt bescheinigte THG-Quote erteilt die Stadtwerke Herne eine Gutschrift auf der Jahresverbrauchsabrechnung für das Kalenderjahr über den bei Vertragsabschluss vereinbarten Betrag mit dem Kunden oder einer Auszahlung auf das vom Kunden angegebene Bankkonto. In dem vereinbarten Betrag ist eine eventuell an-fallende Umsatzsteuer bereits mit enthalten.

 

(2) Änderungen der Umsatzsteuer werden gemäß Umsatzsteuergesetz zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung ohne Ankündigung an den Kunden weitergegeben.

 

(3) Sofern die Anmeldung eines Batterieelektrofahrzeugs durch das Umweltbundesamt oder das Hauptzollamt aus Gründen, die in der Sphäre des Kunden liegen, nicht akzep-tiert wird, hat der Kunden keinen Anspruch auf Gutschrift.

 

7. Zahlungsweise

 

(1) Zahlungen an den Kunden erfolgen auf die von ihm hinterlegte Bankverbindung (Name des Kontoinhabers, IBAN) oder in Rahmen einer Gutschrift auf seiner Energier-echnung.

 

(2) Der Kunde verpflichtet sich, der Stadtwerke Herne seine korrekten Bankdaten zur Verfügung zu stellen. Die Stadtwerke Herne behält sich ausdrücklich vor, von Verträgen mit Kunden, die unkorrekte oder wissentlich falsche/fremde Bankdaten angeben, zurück-zutreten.


8. Haftung

 

(1) Die Haftung der Stadtwerke Herne sowie ihre Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen ist für schuldhaft verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch Vor-satz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; dies gilt nicht bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, oder der schuldhaften Verlet-zung wesentlicher Vertragspflichten, d. h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ord-nungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Ein-haltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten).

 

(2) Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich die Haftung auf den Schaden, den die haftende Partei bei Abschluss des Vertrags als mögliche Folge der Vertragsverletzung vo-rausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die sie kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssen.

 

(3) Die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.

 

9. Verbraucherinformationen – Streitbeilegungsverfahren (gilt nur für Verbrau-cher im Sinne des § 13 BGB)

 

(1) Die Stadtwerke Herne erklärt sich bereit, hinsichtlich von Streitigkeiten zur Errich-tung oder zur Betriebsführung der Anlage an der alternativen Streitbeilegung mit Ver-brauchern nach dem VSBG teilzunehmen.

 

(2) Hiernach ist der Verbraucher im Sinne des § 13 BGB (Verbraucher) berechtigt, die Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des VSBG zur Durchführung eines Schlich-tungsverfahrens anzurufen, wenn er zuvor seine Beschwerde an das Unternehmen gerichtet hat. Verbraucherbeschwerden sind zu richten an: Stadtwerke Herne AG, Grenzweg 18, 44623 Herne, Telefon: 02323 592-555, E-Mail: kundenservice@stadt-werke-herne.de. Die Kontaktdaten der Schlichtungsstelle sind derzeit: Schlichtungs-stelle Energie e.V., Friedrichstraße 133, 10117 Berlin, Tel.: (0) 30 / 27 57 240 - 0, Telefax: (0) 30 / 27 57 240 - 69, E-Mail: info@schlichtungsstelle-energie.de, Home-page: www.schlichtungsstelle-energie.de.

 

(3) Sind seit der Geltendmachung des streitigen Anspruchs gegenüber dem Unternehmen nicht mehr als zwei Monate vergangen und hat das Unternehmen den streitigen Anspruch in dieser Zeit weder anerkannt noch abgelehnt, so kann das Unternehmen das Schlichtungsverfahren für die Restdauer der zwei Monate aussetzen lassen. Der Antrag bei der Verbraucherschlichtungsstelle hemmt die gesetzliche Verjährung ge-mäß § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB. Das Recht der Beteiligten, die Gerichte anzurufen oder ein anderes Verfahren zu beantragen, bleibt unberührt.

 

(4) Verbraucher haben die Möglichkeit, über die Online-Streitbeilegungs-Plattform (OS-Plattform) der Europäischen Union kostenlose Hilfestellung für die Einreichung einer Verbraucherbeschwerde zu einem Online-Kaufvertrag oder Online-Dienstleistungsvertrag sowie Informationen über die Verfahren an den Verbraucherschlichtungsstellen der Europäischen Union zu erhalten. Die OS-Plattform kann unter folgendem Link aufgerufen werden: http://ec.europa.eu/consumers/odr/.

 

10. Schlussbestimmungen

 

(1) Diese Bedingungen sind abschließend. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

 

(2) Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrags unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt der Vertrag im Übrigen davon unberührt.

 

Herne, Januar 2023

 

Stadtwerke Herne AG, Grenzweg 18, 44623 Herne, Vorstand: Dipl.-Kfm. Ulrich Koch,
Vorsitzender des Aufsichtsrates: Oberbürgermeister Dr. Frank Dudda,
Sitz der Gesellschaft: Herne, eingetragen beim Amtsgericht Bochum, Handelsregister HRB 9354

Unsere Kundencenter:

KundenCenter Herne
Berliner Platz 9
44623 Herne
Terminvereinbarung Herne

 

KundenCenter Wanne-Eickel
Hauptstraße 263
44649 Herne
Terminvereinbarung Wanne-Eickel

 

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