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Informationen zu den Preisbremsen 

im Strom-, Gas- und Wärmebereich
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Die Preisbremsen galten bis zum 31. Dezember 2023. In 2024 existieren somit keine Preisbremsen mehr.

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Strompreisbremse

Gaspreisbremse

Wärmepreisbremse

Dezember-Soforthilfe

Energiepreisbremsen 2023

Die Bundesregierung will mit den Strom-, Gas- und Wärmepreisbremsen Privathaushalte und Unternehmen von den stark gestiegenen Energiekosten entlasten. Die erste Berechnung der Energiepreisbremsen erfolgte im März 2023. Rückwirkend werden dann auch der Verbrauch des Januars und Februars 2023 berücksichtigt.

 

Hier werden Details der Strom-, Gas- und Wärmepreisbremse erläutert und häufig gestellte Fragen beantwortet.

Zum Gas- und Strompreisbremsenrechner

Die Strompreisbremse

 

 

 

Informationen zur Strompreisbremse 

Strompreisbremse für Jahresverbrauch bis 30.000 kWh

Die Strompreisbremse soll Privathaushalte sowie kleinere und mittlere Unternehmen mit einem Jahresverbrauch bis 30.000 kWh von den gestiegenen Energiekosten entlasten. Hierfür hat die Bundesregierung entschieden, dass während des gesamten Jahres 2023 und ggf. auch noch bis zum 30.04.2024 der Strompreis für 80 % des prognostizierten Jahresverbrauchs auf 40 Cent je Kilowattstunde (brutto) gedeckelt wird. Die restlichen 20 % des Stromverbrauchs werden dann wiederum zum vertraglich festgelegten Arbeitspreis abgerechnet. Kundinnen und Kunden werden ab dem 1. März 2023 durch die Strompreisbremse entlastet. Die Entlastungsbeträge für Januar und Februar 2023 werden dann rückwirkend von uns berücksichtigt.

 

Strompreisbremse für Jahresverbrauch über 30.000 kWh

Stromkundinnen und -kunden mit einem Jahresverbrauch über 30.000 kWh profitieren ebenfalls von der Strompreisbremse. In diesem Fall greift die Entlastung für den 70 prozentigen Basisbedarf vom prognostizierten Jahresverbrauch mit einem gedeckelten Arbeitspreis von 13 Cent je Kilowattstunde während des gesamten Jahres 2023 und ggf. auch noch bis zum 30.04.2024.

Wichtig: Bei den gedeckelten 13 Cent je kWh handelt es sich um den Netto-Preis, also vor Netz- und Messstellenentgelten sowie staatlich festgelegten Preisbestandteilen einschließlich der Umsatzsteuer. Die restlichen 20 % des Stromverbrauchs werden dann wiederum zum vertraglich festgelegten Arbeitspreis abgerechnet. Auch hier werden Kundinnen und Kunden ab dem 1. März 2023 entlastet. Die Entlastungsbeträge für Januar und Februar 2023 werden dann rückwirkend von uns berücksichtigt.

 

FAQ Strompreisbremse

Wie funktioniert die Strompreisbremse?

Mit der Strompreisbremse werden – vereinfacht gesagt - 80 Prozent des Vorjahresverbrauches preislich gedeckelt. Stromkundinnen und -kunden, die bisher weniger als 30.000 kWh Strom im Jahr verbraucht haben, also vor allem Haushalte und kleinere Unternehmen, zahlen dafür einen garantierten Arbeitspreis von 40 ct/kWh brutto (das heißt inklusive aller Steuern, Abgaben, Umlagen und Netzentgelte).

Wer mehr als die 80 Prozent verbraucht, zahlt für jede weitere Kilowattstunde den vollen, aktuellen Tarif. Hinzu kommt noch der monatliche Grundpreis. Energiesparen lohnt sich also weiterhin. Schauen Sie doch mal nach unseren Energiespartipps unter "Herne spart Energie".

Wie wird der Verbrauch ermittelt, der für die Strompreisbremse berücksichtigt wird?

Der zugrundeliegende Stromverbrauch entspricht entweder dem durch den Netzbetreiber prognostizierten Jahresverbrauch oder bei größeren Kunden dem tatsächlichen Verbrauch des Jahres 2021.

Wann treten die Regelungen in Kraft?

Die erste Berechnung der Strompreisbremse erfolgt im März. Rückwirkend werden dann auch der Verbrauch des Januars und Februars 2023 berücksichtigt. Die Regelung gilt zunächst für das Jahr 2023. Die Regierung plant, sie bis einschließlich April 2024 zu verlängern.

Habe ich Anspruch auf die Entlastung durch die Strompreisbremse?

Wenn Sie weniger als 30.000 kWh Strom im Jahr verbrauchen, erhalten Sie 80 Prozent Ihres bisherigen Stromverbrauches zu einem garantierten Preis von 40 Cent pro Kilowattstunde.

Wie wird mein Strom jetzt abgerechnet? Ab wann erhalte ich tatsächlich die Entlastungen der Preisbremsen?

Sie müssen selbst nichts weiter tun. Die ersten Entlastungsbeträge der Preisbremsen werden ab März 2023 gutgeschrieben – mit einer rückwirkenden Entlastung für den Januar und Februar. Das heißt, im März wird Ihnen der dreifache Entlastungsbetrag gutgeschrieben.

 

Über die ab März 2023 vorgesehenen Abschlags- und Vorauszahlungen informieren wir Sie rechtzeitig bis spätestens 1. März 2023.

Wenn die Strompreisbremse rückwirkend berücksichtigt wird, dann habe ich doch im Januar und Februar zu hohe Abschläge gezahlt: Erstatten Sie mir die zu viel gezahlten Beträge?

Die ersten Entlastungsbeträge der Preisbremsen werden ab März 2023 gutgeschrieben – mit einer rückwirkenden Entlastung für den Januar und Februar. Das heißt, im März wird Ihnen der dreifache Entlastungsbetrag gutgeschrieben.

Was mache ich, wenn ich zu einem neuen Anbieter wechsle? / Wie bekomme ich die Strompreisbremse, wenn ich meinen Anbieter wechsle?

Wenn Sie 2023 den Stromversorger wechseln, müssen Sie sicherstellen, dass bei dem neuen Versorger der für die Entlastung zu berücksichtigende Verbrauch zugrunde gelegt werden kann. Hierfür reichen Sie bei diesem Versorger am besten eine Rechnungskopie des Vorversorgers ein.

Wie werden die Entlastungen durch die Strompreisbremse bei Tarifen mit HT/NT-Abrechnung (z.B. Stadtwerke Nachtstrom) berechnet?

Bei zeitvariablen Stromtarifen, wie beispielsweise unserem Stadtwerke Nachtstrom, wird der durchschnittliche Arbeitspreis herangezogen, um den Entlastungsbetrag der Strompreisbremse zu ermitteln. Dieser durchschnittliche Arbeitspreis wird dabei für den gesamten Kalendermonat berechnet und ergibt sich aus den einzelnen vereinbarten HT- und NT-Arbeitspreisen, die zu den jeweiligen Zeiträumen gültig sind.

 

So funktioniert die Berechnung
Ihr zeitvariabler Stromtarif sieht vor, dass täglich 8 Stunden (1/3 des Tages mit einem NT-Arbeitspreis und in den übrigen 16 Stunden (2/3 des Tages) mit einem HT-Arbeitspreis berechnet werden. Für die Ermittlung des Entlastungsbetrags durch die Strompreisbremse wird diese Annahme genutzt, sodass der oben genannte durchschnittliche Arbeitspreis aus der Summe beider zeitvariablen HT/NT-Preise anteilig berechnet wird. (Durchschnittlicher Arbeitspreis = 1/3 NT-Arbeitspreis + 2/3 HT-Arbeitspreis).

 

So wird der durchschnittliche Arbeitspreis berechnet:

Rechenbeispiel anhand einem HT-Arbeitspreis i.H.v. 50 Cent/kWh und NT-Arbeitspreis i.H.v. 25 Cent/kWh.

( 1/3 x Arbeitspreis NT ) + ( 2/3 x Arbeitspreis HT ) = durchschnittlicher Arbeitspreis

( 1/3 x 25 ) + ( 2/3 x 50 ) = 41,67 Cent

Mit der Anpassungsnovelle zum StromPBG wird ab dem 01.08.2023 der NT-Anteil auf 28 ct/kWh gedeckelt, der HT-Anteil weiterhin auf 40 ct/kWh.

So wird der durchschnittliche Referenzpreis berechnet:

( 1/3 x Referenzpreis NT ) + ( 2/3 x Referenzpreis HT ) = durchschnittlicher Referenzpreis

( 1/3 x 28 ) + ( 2/3 x 40 ) = 36,00 Cent

 

Somit ergibt sich im Beispiel ab dem 01.08.2023 ein Differenzbetrag von 5,67 ct/kWh.

Dieser neu ermittelte Differenzbetrag ist maßgeblich für die Berechnung der Entlastung ab dem 01.08.2023. Es findet keine rückwirkende Anpassung statt.

Der besondere Referenzpreis für die Niedertarifzeit gilt nur für Netzentnahmestellen, an denen bis zu 30.000 kWh jährlich entnommen werden. Für Netzentnahmestellen über 30.000 kWh jährlich ändert sich durch die Neuregelung nichts.

Darüber hinaus gilt diese neue gesetzliche Regelung nur für zeitvariable Tarife und ist nicht an das Vorliegen einer bestimmten Stromheizung angeknüpft (bspw. Wärmepumpe).

Soll ich jetzt weiter Strom sparen?

Eindeutig ja. Energiesparen ist weiterhin wichtig, weil „nur“ ein 80-prozentiger Anteil Ihres Verbrauches für die Preisbremse berücksichtigt wird. Für die verbleibenden 20 Prozent wird der Preis aus Ihrem Versorgungsvertrag berechnet. Je höher der Gesamtverbrauch ist, desto höher ist auch der Anteil, der mit aktuellen Preis berechnet wird. Wenn Sie weniger als 80 Prozent verbrauchen, ergibt sich ein Spareffekt.

 

Kurzum: Jede eingesparte Kilowattstunde Strom ist bares Geld und trägt gleichzeitig zur Versorgungssicherheit bei.

Wie werden die Monate Januar und Februar 2023 rückwirkend entlastet?

Die Entlastungen werden ab dem 1. März 2023 umgesetzt und rückwirkend für Januar und Februar 2023 berücksichtigt. Dies geschieht im Rahmen der turnusmäßigen jährlichen Abrechnung.

Zuständig für die rückwirkende Entlastung ist der Versorger, der Sie am 01. März 2023 beliefert hat.

 

Wie wird die Strompreisbremse für Privathaushalte berechnet?

Rechenbeispiel für den Entlastungsbetrag anhand der Grundversorgung StadtwerkeComfort mit einem Verbrauch von 2.800 kWh Strom pro Jahr bei einem aktuellen Arbeitspreis von 49,94 ct/kWh.

80% des Jahresverbrauches * (vertraglicher Arbeitspreis – gedeckelter Arbeitspreis) = Entlastungsbetrag pro Jahr

(80% * 2.800 kWh) * (49,94 ct/kWh – 40,00 ct/kWh) = 222,66 €

Der Entlastungsbetrag pro Monat errechnet sich sodann wie folgt:

Entlastungsbetrag pro Jahr ./. 12 Monate = Entlastungsbetrag pro Monat

222,66 € ./. 12 = 18,56 €

Mein Arbeitspreis im Vertrag liegt unter 40 ct/kWh – Werde ich dennoch entlastet?

Die Strompreisbremse greift bei einem Arbeitspreis ab 40 Cent je Kilowattstunde bei Kundinnen und Kunden, deren Jahresverbrauch unter 30.000 kWh Strom liegt. Das bedeutet, dass wenn Ihr vertraglich festgelegter Arbeitspreis unter dem Preisdeckel liegt, Sie Ihren gesamten Stromverbrauch zu den vereinbarten Preiskonditionen bezahlen.

 

Gilt die Strompreisbremse in allen Tarifen?

Ja, die Strompreisbremse greift in allen auch Verträge. Selbstverständlich zählen dazu auch unsere Festpreisprodukte mit Preisgarantie wie StadtwerkeFix² 2024.

Wird auch der Grundpreis entlastet?

Nein, die Strompreisbremse greift nur auf den Brutto-Arbeitspreis ein.

Wie wird der Jahresverbrauch für die Strompreisbremse prognostiziert?

Das Gesetz sieht für Entnahmestellen im Gasbereich grundsätzlich den Ansatz des vom Stromlieferanten im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauches vor. Ist dieser Verbrauchswert nicht vorhanden, ist die Prognose des Verteilernetzbetreibers über den Jahresverbrauch zu verwenden. Eine solche Prognose wird auch für Neuanschlüsse erstellt anhand vergleichbarer Immobilien. Nach derzeitiger Rechtslage haben wir keinen Ermessensspielraum, der es gestatten würde, andere als die gesetzlich vorgegebenen Entlastungskontingente bzw. Verbräuche heranzuziehen. Hierfür bitten wir um Verständnis.

Wie wird die Strompreisbremse auf meiner Jahresrechnung ausgewiesen?

Wie wird der prognostizierte Jahresverbrauch ermittelt, wenn ich in eine neue Wohnung gezogen bin bzw. der Vertrag erst vor kurzem begonnen hat?

Grundlage zur Ermittlung Ihres Entlastungsbetrags durch die Strompreisbremse stell bei einem kürzlichen Wechsel zu uns die Schlussrechnung Ihres Vorversorgers dar. Sollte diese nicht vorliegen, erhalten wir die Information von Ihrem Netzbetreiber. Der Prognosewert entspricht dabei in der Regel dem tatsächlichen Verbrauch, der auch in Ihrer Jahresrechnung ausgewiesen wird.

Sollten Sie in eine neue Wohnung gezogen sein, so nutzen wir nicht Ihre Vorjahresrechnung, sondern den Stromjahresverbrauch des vorherigen Mieters zur Ermittlung Ihres Entlastungskontingents für die Strompreisbremse.

Erhalte ich auch eine Entlastung, wenn ich den Anbieter wechsle?

Wenn Sie 2023 Ihren Stromanbieter wechseln, dann haben Sie nach wie vor Anspruch auf die Entlastungen durch die Strompreisbremse. Wichtig ist, dass Ihr neuer Stromanbieter folgende Informationen erhält:

 

-          Das bisher gewährte Entlastungskontingent

-          Referenzpreis (gedeckelter Arbeitspreis für Strom)

-          Höhe der für den Abrechnungszeitraum gewährten Entlastungsbeträge

Reichen Sie hierfür am besten bei Ihrem neuen Stromanbieter die letzte Rechnung Ihres vorherigen Stromlieferanten ein.

Wie wird die Strompreisbremse auf meiner Jahresrechnung ausgewiesen?

Der Entlastungsbetrag durch die Strompreisbremse wird auf Ihrer Jahresrechnung ausgewiesen. Dazu wird Ihr individuelles Entlastungskontingent durch 12 geteilt und mit dem Differenzbetrag (vertraglich festgelegter Arbeitspreis minus gedeckelter Arbeitspreis in Höhe von 40 Cent) bewertet.

 

Die Gaspreisbremse

Informationen zur Gaspreisbremse

Die Gaspreisbremse soll Privathaushalte und Unternehmen mit einem Jahresverbrauch bis 1.500.000 kWh von den gestiegenen Energiepreisen entlasten. Hierfür hat die Bundesregierung entschieden, dass während des gesamten Jahres 2023 und ggf. auch noch bis zum 30.04.2024 der Gaspreis für 80 % des prognostizierten Jahresverbrauchs auf 12 Cent je Kilowattstunde (brutto) gedeckelt werden. Kundinnen und Kunden werden ab dem 1. März 2023 durch die Gaspreisbremse entlastet. Die Entlastungsbeträge für Januar und Februar 2023 werden dann rückwirkend von uns berücksichtigt.

FAQ Gaspreisbremse

Wie funktioniert die Gaspreisbremse?

Die Gaspreisbremse deckelt 80 Prozent des Jahresverbrauches preislich bei 12 Cent brutto (also inklusive aller Steuern, Abgaben, Umlagen und Netzentgelte) pro Kilowattstunde. Der Grundpreis fällt nicht unter die Preisbremse. Diese Regelung gilt für alle Netzabnahmestellen mit einem Jahresverbrauch von 1,5 Millionen kWh. In der Regel fallen Privathaushalte darunter. Jede weitere Kilowattstunde wird mit dem aktuell vereinbarten Tarifpreis berechnet.

Es lohnt sich also, beim Heizen zu Sparen. Unsere Energiespartipps finden Sie unter "Herne spart Energie".

Wie wird der Verbrauch ermittelt, der für die Gaspreisbremse berücksichtigt wird?

Der zugrundliegende Gasverbrauch entspricht entweder dem durch den Wärmelieferanten prognostizierten Jahresverbrauch mit Stand September 2022 (liegt dieser bspw. aufgrund eines Umzugs nicht vor, dann gilt die Jahresverbrauchsprognose des Netzbetreibers) oder bei größeren Kunden dem tatsächlichen Verbrauch des Jahres 2021.

Wann treten die Regelungen in Kraft?

Die erste Berechnung der Gaspreisbremse erfolgt im März. Rückwirkend werden dann auch der Verbrauch des Januars und Februars 2023 berücksichtigt. Die Regelung gilt zunächst für das Jahr 2023. Die Regierung plant, sie bis einschließlich April 2024 zu verlängern.

Habe ich Anspruch auf die Entlastung durch die Gaspreispreisbremse?

Wenn Sie weniger als 1,5 Millionen Kilowattstunden Gas im Jahr verbrauchen, erhalten Sie 80 Prozent des im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauches zu einem garantierten Preis von 12 Cent pro Kilowattstunde.

Wie wird mein Gas jetzt abgerechnet? Ab wann erhalte ich tatsächlich die Entlastungen der Preisbremse?

Die ersten Entlastungsbeträge der Preisbremsen werden ab März 2023 gutgeschrieben – mit einer rückwirkenden Entlastung für den Januar und Februar. Das heißt, im März wird Ihnen der dreifache Entlastungsbetrag gutgeschrieben.

 

Über die ab März 2023 vorgesehenen Abschlags- und Vorauszahlungen informieren wir Sie rechtzeitig bis spätestens 1. März.

Wenn die Gaspreisbremse rückwirkend berücksichtigt wird, dann habe ich doch im Januar und Februar zu hohe Abschläge gezahlt: Erstatten Sie mir die zu viel gezahlten Beträge?

Die ersten Entlastungsbeträge der Preisbremsen werden ab März 2023 gutgeschrieben – mit einer rückwirkenden Entlastung für den Januar und Februar. Das heißt, im März wird Ihnen der dreifache Entlastungsbetrag gutgeschrieben.

Ich habe einen laufen Vertrag mit Preisen unter dem Deckel von 12 Cent pro Kilowattstunde. Profitiere ich jetzt auch von der Gaspreisbremse?

Wenn Sie einen Arbeitspreis vereinbart haben, der unter 12 Cent pro Kilowattstunde liegt, zahlen Sie für Ihren gesamten Verbrauch diesen vereinbarten Preis.

Bekomme ich die Gaspreisbremse auch, wenn ich meinen Anbieter wechsle?

Ja. Wenn Sie 2023 den Gasversorger wechseln, müssen Sie sicherstellen, dass bei dem neuen Versorger der für die Entlastung zu berücksichtigende Verbrauch zugrunde gelegt werden kann. Hierfür reichen Sie bei diesem Versorger am besten eine Rechnungskopie des Vorversorgers ein.

Ich bin Mieterin/Mieter und zahle Gas über die Nebenkosten an meinen Vermieter/an meine Hausverwaltung. Wie profitiere ich von der Gaspreisbremse?

Bitte wenden Sie sich an Ihren Vermieter oder an Ihre Hausverwaltung. In der Regel wird die Entlastung über Ihre Nebenkostenabrechnung an Sie weitergegeben.

Soll ich jetzt weiter Gas einsparen?

Eindeutig ja. Energiesparen ist weiterhin wichtig, weil „nur“ ein 80-prozentiger Anteil Ihres Verbrauches für die Wärmepreisbremse berücksichtigt wird. Für die verbleibenden 20 Prozent wird der Preis aus Ihrem Versorgungsvertrag berechnet. Je höher der Gesamtverbrauch ist, desto höher ist auch der Anteil, der mit aktuellen Preis berechnet wird. Wenn Sie weniger als 80 Prozent verbrauchen, ergibt sich ein Spareffekt.

 

Kurzum: Jede eingesparte Kilowattstunde Gas ist bares Geld und trägt gleichzeitig zur Versorgungssicherheit bei.

Wie werden die Monate Januar und Februar 2023 rückwirkend entlastet?

Die Entlastungen werden ab dem 1. März 2023 umgesetzt und rückwirkend für Januar und Februar 2023 berücksichtigt. Dies geschieht im Rahmen der turnusmäßigen jährlichen Abrechnung.

Zuständig für die rückwirkende Entlastung ist der Versorger, der Sie am 01. März 2023 beliefert hat.

Wie wird die Gaspreisbremse für Privathaushalte berechnet?

Rechenbeispiel für den Entlastungsbetrag anhand der Grundversorgung StadtwerkeComfort mit einem Verbrauch von 18.000 kWh Gas pro Jahr bei einem aktuellen Arbeitspreis von 19,95 ct/kWh.

80% des Jahresverbrauches * (vertraglicher Arbeitspreis – gedeckelter Arbeitspreis) = Entlastungsbetrag pro Jahr

(80% * 18.000 kWh) * (19,95 ct/kWh – 12,00 ct/kWh) = 1.144,80 €

Der Entlastungsbetrag pro Monat errechnet sich sodann wie folgt:

Entlastungsbetrag pro Jahr ./. 12 Monate = Entlastungsbetrag pro Monat

1.144,80 € ./. 12 = 95,40 €

Wie wird die Gaspreisbremse auf meiner Jahresrechnung ausgewiesen?

Der Entlastungsbetrag durch die Gaspreisbremse wird auf Ihrer Jahresrechnung ausgewiesen. Dazu wird Ihr individuelles Entlastungskontingent durch 12 geteilt und mit dem Differenzbetrag (vertraglich festgelegter Arbeitspreis minus gedeckelter Arbeitspreis in Höhe von 12 Cent) bewertet.

Eine visuelle Darstellung finden Sie im Bereich Strompreisbremse.

Mein Arbeitspreis im Vertrag liegt unter 12 ct/kWh – Werde ich dennoch entlastet?

Die Strompreisbremse greift bei einem Arbeitspreis ab 12 Cent je Kilowattstunde bei Kundinnen und Kunden, deren Jahresverbrauch unter 1.500.000 kWh Gas liegt. Das bedeutet, dass wenn Ihr vertraglich festgelegter Arbeitspreis unter dem Preisdeckel liegt, Sie Ihren gesamten Gasverbrauch zu den vereinbarten Preiskonditionen bezahlen.

Gilt die Gaspreisbremse in allen Tarifen?

Ja, die Gaspreisbremse greift in allen auch Verträge. Selbstverständlich zählen dazu auch unsere Festpreisprodukte mit Preisgarantie wie StadtwerkeFix² 2024.

Wird auch der Grundpreis entlastet?

Nein, die Gaspreisbremse greift nur auf den Brutto-Arbeitspreis ein.

Wie wird der Jahresverbrauch für die Gaspreisbremse prognostiziert?

Das Gesetz sieht für Entnahmestellen im Gasbereich grundsätzlich den Ansatz des vom Erdgaslieferanten im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauches vor. Ist dieser Verbrauchswert nicht vorhanden, ist die Prognose des Verteilernetzbetreibers über den Jahresverbrauch zu verwenden. Eine solche Prognose wird auch für Neuanschlüsse erstellt anhand vergleichbarer Immobilien. Nach derzeitiger Rechtslage haben wir keinen Ermessensspielraum, der es gestatten würde, andere als die gesetzlich vorgegebenen Entlastungskontingente bzw. Verbräuche heranzuziehen. Hierfür bitten wir um Verständnis.

Wie wird der prognostizierte Jahresverbrauch ermittelt, wenn ich in eine neue Wohnung gezogen bin bzw. der Vertrag erst vor kurzem begonnen hat?

Grundlage zur Ermittlung Ihres Entlastungsbetrags durch die Gaspreisbremse stell bei einem kürzlichen Wechsel zu uns die Schlussrechnung Ihres Vorversorgers dar. Sollte diese nicht vorliegen, erhalten wir die Information von Ihrem Netzbetreiber. Der Prognosewert entspricht dabei in der Regel dem tatsächlichen Verbrauch, der auch in Ihrer Jahresrechnung ausgewiesen wird.

Sollten Sie in eine neue Wohnung gezogen sein, so nutzen wir nicht Ihre Vorjahresrechnung, sondern den Gasjahresverbrauch des vorherigen Mieters zur Ermittlung Ihres Entlastungskontingents für die Gaspreisbremse.

Die Wärmepreisbremse

FAQ Wärmepreisbremse

Wie funktioniert die Wärmepreisbremse?

Mit der Wärmepreisbremse werden 80 Prozent des Jahresverbrauches preislich gedeckelt, der im September 2022 prognostiziert wurde. Es geht hierbei nur um den Arbeitspreis. Der Grundpreis fällt nicht unter die Preisbremse und kommt daher hinzu.
Für alle Netzabnahmestellen, die maximal einen Jahresverbrauch von 1,5 Millionen Kilowattstunden haben, sind das 9,5 Cent brutto (das heißt inklusive aller Steuern, Abgaben, Umlagen und Netzentgelte) pro Kilowattstunde (ct/kWh). In der Regel fallen Privathaushalte darunter.
Man bekommt für 80 Prozent des (auf den Monat heruntergebrochenen/berechneten) Vorjahresverbrauchs eine Gutschrift in Höhe der Differenz des tatsächlichen, aktuellen Arbeitspreises und des Referenzpreises von 9,5 ct/kWh. Jede weitere Kilowattstunde wird mit dem vollen, aktuellen Tarif berechnet.

 

Das heißt: Wer mehr als die 80 Prozent verbraucht, zahlt für jede weitere Kilowattstunde den vollen, aktuellen Tarif. Hinzu kommt noch der monatliche Grundpreis. Wer genau 80 Prozent verbraucht, zahlt 9,5 ct/kWh. Und wer weniger als 80 Prozent verbraucht, bekommt für jede eingesparte Kilowattstunde den Differenzbetrag zwischen dem vollen, aktuellen Tarif und dem Referenzpreis erstattet.

 

Wie wird die Wärmepreisbremse für Privathaushalte berechnet?

Rechenbeispiel für den Entlastungsbetrag anhand einem Verbrauch von 18.000 kWh Wärme pro Jahr bei einem aktuellen Arbeitspreis von 14,20 ct/kWh.

80% des Jahresverbrauches * (vertraglicher Arbeitspreis – gedeckelter Arbeitspreis) = Entlastungsbetrag pro Jahr

(80% * 18.000 kWh) * (14,20 ct/kWh – 9,50 ct/kWh) = 676,80 €

Der Entlastungsbetrag pro Monat errechnet sich sodann wie folgt:

Entlastungsbetrag pro Jahr ./. 12 Monate = Entlastungsbetrag pro Monat

676,80 € ./. 12 = 56,40 €

Wie wird die Wärmepreisbremse auf meiner Jahresrechnung ausgewiesen?

Der Entlastungsbetrag durch die Wärmepreisbremse wird auf Ihrer Jahresrechnung ausgewiesen. Dazu wird Ihr individuelles Entlastungskontingent durch 12 geteilt und mit dem Differenzbetrag (vertraglich festgelegter Arbeitspreis minus gedeckelter Arbeitspreis in Höhe von 9,50 Cent) bewertet.

Eine visuelle Darstellung finden Sie im Bereich Strompreisbremse.

Wann treten die Regelungen in Kraft?

Die erste Berechnung der Wärmepreisbremse erfolgt im März. Rückwirkend werden dann auch der Verbrauch des Januars und Februars 2023 berücksichtigt. Die Regelung gilt zunächst für das Jahr 2023. Die Regierung plant, sie bis einschließlich April 2024 zu verlängern.

 

Über die ab März 2023 vorgesehenen Abschlags- und Vorauszahlungen informieren wir Sie rechtzeitig bis spätestens 1. März 2023.

Habe ich Anspruch auf die Entlastung durch die Wärmepreispreisbremse?

Wenn Sie weniger als 1,5 Millionen Kilowattstunden Wärme im Jahr verbrauchen, erhalten Sie 80 Prozent des im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauches zu einem garantierten Preis von 9,5 Cent pro Kilowattstunde.

Wie werde ich durch die Energiepreisbremse entlastet? Was muss ich tun?

Sie müssen nichts weiter tun. Wir senken Ihren monatlichen Abschlag für Wärme ab März 2023 um den entsprechenden Entlastungsbetrag.

 

Über die ab März 2023 vorgesehenen Abschlags- und Vorauszahlungen informieren wir Sie rechtzeitig bis spätestens 1. März.

Wie wird der Verbrauch ermittelt, der für die Wärmepreisbremse berücksichtigt wird?

Der zugrundliegende Wärmeverbrauch entspricht entweder dem durch den Wärmelieferanten prognostizierten Jahresverbrauch mit Stand September 2022 oder bei größeren Kunden dem tatsächlichen Verbrauch des Jahres 2021.

Wie wird meine Wärme jetzt abgerechnet? Ab wann erhalte ich tatsächlich die Entlastungen?

Die ersten Entlastungsbeträge der Preisbremsen werden ab März 2023 gutgeschrieben – mit einer rückwirkenden Entlastung für den Januar und Februar. Das heißt, im März wird Ihnen der dreifache Entlastungsbetrag gutgeschrieben.

 

Über die ab März 2023 vorgesehenen Abschlags- und Vorauszahlungen informieren wir Sie rechtzeitig bis spätestens 1. März.

Ich habe einen laufen Vertrag mit Preisen unter dem Deckel von 9,5 Cent pro Kilowattstunde. Profitiere ich jetzt auch von der Wärmepreisbremse?

Die Wärmepreisbremse greift bei einem Arbeitspreis ab 9,5 Cent je Kilowattstunde bei Kundinnen und Kunden, deren Jahresverbrauch unter 1.500.000 kWh Gas liegt. Das bedeutet, dass wenn Ihr vertraglich festgelegter Arbeitspreis unter dem Preisdeckel liegt, Sie Ihren gesamten Wärmeverbrauch zu den vereinbarten Preiskonditionen bezahlen.

Wird auch der Grundpreis entlastet?

Nein, die Gaspreisbremse greift nur auf den Brutto-Arbeitspreis ein.

Ich bin Mieterin/Mieter und zahle Wärme über die Nebenkosten an meinen Vermieter/an meine Hausverwaltung. Wie profitiere ich von der Gaspreisbremse?

Bitte wenden Sie sich an Ihren Vermieter oder an Ihre Hausverwaltung. Im Regel wird die Entlastung über Ihre Nebenkostenabrechnung an Sie weitergegeben.

Falls ich weniger als 80 Prozent verbrauche als im Vorjahr: Welche Regel gilt dann?

Haushalte, die weniger als das 80-Prozent-Kontingent ausschöpfen, bekommen für jede eingesparte Kilowattstunde den vollen, aktuellen Tarif und Referenzpreis erstattet.

Soll ich jetzt weiter Energie sparen?

Eindeutig ja. Energiesparen ist weiterhin wichtig, weil „nur“ ein 80-prozentiger Anteil Ihres Verbrauches für die Wärmepreisbremse berücksichtigt wird. Für die verbleibenden 20 Prozent wird der Preis aus Ihrem Versorgungsvertrag berechnet. Je höher der Gesamtverbrauch ist, desto höher ist auch der Anteil, der mit aktuellen Preis berechnet wird. Wenn Sie weniger als 80 Prozent verbrauchen, ergibt sich ein Spareffekt.

 

Kurzum: Jede eingesparte Kilowattstunde Gas ist bares Geld und trägt gleichzeitig zur Versorgungssicherheit bei.

Dezember-Soforthilfe

Die Bundesregierung sorgt mit der Soforthilfe für eine Kostendämpfung bei Gas und Wärme.  

 

  • Haushaltskunden sowie Unternehmen mit einem Jahresverbrauch bis zu 1,5 Mio. kWh werden im Dezember entlastet.

 

Auch wenn die Gaspreisbremse die Gaspreise im kommenden Jahr weiter dämpfen soll, ist aber klar, dass ein 100% Ausgleich der Belastungen, angesichts der historischen Dimensionen in denen wir uns bewegen, leider nicht möglich ist. Gegenüber Anfang 2021 haben sich die Beschaffungskosten für Gas auch für die Energieversorger verzwölffacht. 

 

Aktueller Hinweis: Der am 30. November abgebuchte Gas-Abschlag bezieht sich rückwirkend auf den Monat November. Der Dezember-Abschlag, den wir aussetzen werden, würde erst am 15. bzw. 31.12. fällig.

 

 

Wie berechnet sich die Entlastung für unsere Gaskunden?

Die endgültige Entlastung errechnet sich wie folgt:


Sie entspricht einem Zwölftel des im September 2022 prognostizierten individuellen Jahresverbrauchs, multipliziert mit dem am 1. Dezember 2022 gültigen Gaspreis.

Barzahler | Dauerauftrag

„Barzahler oder Dauerauftrag“: müssen die Zahlungen für Dezember nicht leisten. In Ihrer Jahresabrechnung wird dann der Erstattungsbetrag mit der vorläufigen Entlastung verrechnet. Es geht Ihnen kein Geld verloren.


Lastschrifteinzug

Wenn Sie einen Lastschrifteinzug vereinbart haben, wird der Dezemberabschlag nicht eingezogen.


Jahresvorauszahler

Es erfolgt keine vorläufige Entlastung. Sie erhalten eine endgültige Entlastung mit der nächsten turnusmäßigen Rechnung, die den 01. Dezember 2022 umfasst.


Wo finde ich die Soforthilfe auf meiner Rechnung?

 

 

Laden Sie sich hier alle Informationen kompakt herunter!

Soforthilfe für größere Unternehmen und Einrichtungen

Unabhängig vom Verbrauch werden zudem gezielt größere Verbraucher entlastet wie die Wohnungswirtschaft und beispielsweise Pflege- und Rehabilitationseinrichtungen sowie Bildungs- und Wissenschaftseinrichtungen.
Auch hier beträgt die Entlastung ein Zwölftel des individuellen Jahresverbrauchs der Monate November 2021 bis einschließlich Oktober 2022. 

Wichtig: Einrichtungen müssen dem Gaslieferanten bis zum 31.12.2022 in Textform darlegen, dass die Voraussetzungen für den Anspruch auf Soforthilfe gemäß § 2 Abs. 1 Satz 4 EWSG vorliegen.

Kunden die monatlich abgerechnet werden

Wenn Sie monatlich abgerechnet werden und Sie keine Abschläge zahlen, erfolgt die Erstattung mit der nächsten Rechnung.

FAQ - Häufig gestellte Fragen

Warum ist eine Soforthilfe notwendig?

Durch den Angriff Russlands auf die Ukraine hat sich die Lage auf den Energiemäkten drastisch verschärft und im Jahr 2022 zu extremen Preissteigerungen bei Haushalten und Unternehmen geführt. 

Wer erhält die Soforthilfe?

Die Soforthilfe dient als finanzielle Überbrückung für alle Kunden, für die eine Gas- und Wärmepreisbremse ab März 2023 umgesetzt wird. 

  • Letztverbraucher, die über Standardlastprofile (SLP) abgerechnet werden Haushalte, also private Verbraucherinnen und Verbraucher, sind SLP-Kunden.
  • Letztverbraucher, die über eine registrierende Leistungsmessung (RLM) abgerechnet werden und deren Jahresverbrauch 1.5 Mio. kWh Gas nicht überschreitet, soweit sie das Erdgas nicht für den kommerziellen Betrieb von Strom- oder Wärmeerzeugungsanlagen nutzen.
  • Letztverbraucher, die im Gesetz ausdrücklich genannt sind.

Was gilt für Mieter? 

Im Verhältnis Mieter- Vermieter gelten verschiedene Besonderheiten. So ist bei Mietverhältnissen die Besonderheit zu beachten, dass viele Mieter keinen eigenen Gaszähler in ihrer Mietwohnung haben. In diesem Fall gibt es kein direktes Vertragsverhältnis zwischen Gaslieferant und Mieter, sondern die Abrechnungen erfolgen hier zwischen Gaslieferant und Vermieter und dann über die Heizkostenabrechnung im Verhältnis zwischen Vermieter und Mieter. Folglich gelten in diesen Mietverhältnissen auch Besonderheiten für die Soforthilfe im Dezember. 

Es liegt kein Vorjahres-Gasverbrauch vor? Wie berechnet sich die Soforthilfe?

Sollten Ihnen keine Verbrauchswerte vorliegen, sind typische Verauchswerte heranzuziehen. 

Wann bekommen Rentner und Studierende die Energiepauschale?

Die Energiepauschale wird einmalig über die Rentenversicherung am 15. Dezember ausgezahlt. Wer erst ab Dezember Rente bezieht erhält die Energiepauschale erst Anfang 2023. Für Studierende erhalten Sie alle Infos hier. 

Wie berechnet sich die Entlastung für unsere Wärmekunden?

Für Wärmekunden gelten andere Vorgaben zur Berechnung der Höhe der Soforthilfe. Die Höhe der staatlichen Entlastung ergibt sich auch durch den Betrag der Abschlagszahlung im September. Dieser wird zusätzlich um 20% erhöht. Demnach entspricht die Soforthilfe 120 % des Septemberabschlags. 

Barzahler | Dauerauftrag

Wenn Sie Barzahler sind oder einen Dauerauftrag eingerichtet haben, dann  bitten wir Sie um Ihre Bankverbindung, um Ihnen die Gutschrift erstatten zu können. Wichtiger Hinweis: Der Dezemberabschlag muss unverändert überwiesen werden. 

Lastschrifteinzug

Zunächst werden wir Ihren Dezemberabschlag wie üblich in voller Höhe einziehen. Im Anschluss daran wird Ihre Gutschrift überwiesen. 

Überblick Entlastungsmaßnahmen 2022

  • Es wurde bereits Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ein Energiegeld in Höhe von 300 Euro ausgezahlt
  • Die Mehrwertsteuer Gas wurde von 19 auf 7 Prozent gesenkt
  • Rentnerinnen und Rentner erhalten im Dezember ein Energiegeld in Höhe von 300 Euro und Studierende in Höhe von 200 Euro.
  • Gaspreisbremse: Der Preis für Haushaltskunden soll auf 12ct/kWh für 80 Prozent des prognostizierten Jahresverbrauchs gedeckelt werden

Herne spart Energie

Die Energiepreise steigen stark an, Strom und Gas werden merklich teurer. Wir befinden uns in einer energiewirtschaftlich herausfordernden Zeit und es zeigt sich eine historische Ausnahmesituation auf dem Energiemarkt. Um die aktuelle Krise meistern zu können, müssen Gesellschaft, Politik und Wirtschaft enger zusammenrücken.

 

Auch wir wollen einen Beitrag dazu leisten und Ihnen hilfreiche Tipps zur Verfügung stellen, die Ihnen das Energiesparen erleichtern.

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